Der objektive Tatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Bei der fahrlässigen Begehung wird mindestens grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt.