18 schnell fahrenden Kaufinteressenten auf Probefahrt vorliegend eine bloss theoretische Möglichkeit des Andersseins darstellt, welche als solche nicht geeignet ist, gewichtige Zweifel an seiner – auf äusserst starken Belastungsindizien basierenden – Täterschaft zu begründen. Für die Kammer ist damit erstellt, dass der Beschuldigte der Lenker war, welcher am 23. Juni 2016 um 08.49 Uhr mit seinem Motorrad die Bürenstrasse in Diessbach bei Büren befuhr. III. Rechtliche Würdigung