Das Argument der Verteidigung, wonach die Messstelle nicht auf dem Arbeitsweg des Beschuldigten liege und es deshalb für den Beschuldigten keinen Sinn machen würde, dort durchzufahren (vgl. pag. 204), ist unbehelflich, zumal der Beschuldigte selber nie geltend machte, am 23. Juni 2016 bei der Arbeit ausgestempelt zu haben, um anschliessend nach Hause zu fahren. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte wisse, dass an der Messstelle in der Nähe seines Wohnorts oft Radarkontrollen durchgeführt würden (pag. 204, vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten, pag. 7 Z. 62 ff.