Nicht erklärbar wäre zudem, warum die Übergabe von Jacke und Motorrad in grösster Eile hätte vonstatten gehen müssen. Was die voneinander abweichenden zeitlichen Berechnungen der Vorinstanz und der Berufungsführerin betreffend eine Fahrt des Beschuldigten von seiner ehemaligen Arbeitsstelle bis zur Messstelle anbelangt, so hält die Kammer entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 136, S. 9 Urteilsbegründung) weiter fest, dass es zeitlich sehr wohl möglich ist, dass der Beschuldigte nach dem Ausstempeln um 08.30 Uhr in Zollikofen um 08.49 Uhr die Messstelle in Diessbach passierte.