17 (pag. 107 Z. 38 ff.). Auf Frage, ob er vermuten könne, was er privat gemacht haben könnte (pag. 107 Z. 44), gab er sodann an, er vermute, dass er nach Hause gegangen sei, um jemandem den Töff für die Probefahrt zu geben (pag. 108 Z. 1 ff.). Der Berufungsführerin ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass diese Variante bereits aus zeitlichen Gründen gar nicht zutreffen kann (vgl. pag. 176). Gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten hat dieser die Arbeitszeiten jeweils auf fünf bis zehn Minuten genau erfasst (pag. 107 Z. 30).