Der Umstand, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht arbeitete, ist zumindest erklärungsbedürftig. Der Beschuldigte gab jedoch bis zum Schluss keine nachvollziehbare Erklärungen ab, wo er am 23. Juni 2016, zwischen 08.30 Uhr und 11.15 Uhr bzw. insbesondere genau um 08.49 Uhr, sonst gewesen wäre, wenn nicht als Lenker seines Motorrades auf der fraglichen Strecke unterwegs. So gab er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2018 zu Protokoll, er wisse, dass er privat unterwegs gewesen sei, ansonsten er nicht ausgebucht hätte (pag. 107 Z. 34 ff.).