Die Feststellung, dass der Beschuldigte ausgerechnet rund 20 Minuten vor der Tatzeit bei der Arbeit ausstempelte, ist ein weiteres, objektiviertes Indiz, welches für die Täterschaft des Beschuldigten spricht. Rückblickend ist klar, dass der Beschuldigte die Entdeckung dieses Indizes mit seiner ursprünglichen Aussage in der Einvernahme vom 5. Mai 2017 zu verhindern versuchte, was dafür spricht, dass er genau wusste, dass er sich kurz vor dem Messzeitpunkt bei der Arbeit ausgetragen hatte. Der Umstand, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht arbeitete, ist zumindest erklärungsbedürftig.