Gemäss der edierten Arbeitszeiterfassung arbeitete der Beschuldigte am 23. Juni 2016 von 7.30 Uhr bis 8.30 Uhr, hingegen arbeitete er zwischen 8.30 und 11.15 Uhr nicht (vgl. Arbeitszeit-Rapport Monat Juni 2016, pag. 25). Die Feststellung, dass der Beschuldigte ausgerechnet rund 20 Minuten vor der Tatzeit bei der Arbeit ausstempelte, ist ein weiteres, objektiviertes Indiz, welches für die Täterschaft des Beschuldigten spricht.