Gemäss Berichtsrapport vom 17. Mai 2017 ergaben die Abklärungen bei der E.________ (AG) in Zollikofen, dass der Beschuldigte seine Arbeitszeit zwar nicht elektronisch, d.h. mittels Stempeluhr oder Ähnlichem, erfasste, er seine Arbeitszeiten jedoch selbständig protokollierte (pag. 19). Gemäss der edierten Arbeitszeiterfassung arbeitete der Beschuldigte am 23. Juni 2016 von 7.30 Uhr bis 8.30 Uhr, hingegen arbeitete er zwischen 8.30 und 11.15 Uhr nicht (vgl. Arbeitszeit-Rapport Monat Juni 2016, pag.