Der Beschuldigte machte diese Aussagen im Wissen darum, dass es bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin sehr wohl eine Arbeitszeiterfassung gab und dass diese ediert werden konnte. Die Aussage erfolgte offensichtlich in der Hoffnung, der einvernehmende Polizist würde aufgrund seiner Angaben nicht versuchen, wie angekündigt bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin die entsprechenden Abklärungen zu tätigen (vgl. pag. 6 Z. 48 f.). Gemäss Berichtsrapport vom 17. Mai 2017 ergaben die Abklärungen bei der E.__