Dies offenbar um zu verhindern, dass ihn belastende Beweise zum Vorschein kommen würden. So gab er in der Einvernahme vom 5. Mai 2017 zu Protokoll, er habe bei der E.________ (AG) eine leitende Position gehabt und gehe nicht davon aus, dass dort jemand nachschauen könne, ob er zu dieser Zeit dort gewesen sei oder nicht, es gebe keine elektronische Zeiterfassung (pag. 6 Z. 51 ff.). Der Beschuldigte machte diese Aussagen im Wissen darum, dass es bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin sehr wohl eine Arbeitszeiterfassung gab und dass diese ediert werden konnte.