Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vermögen somit weder der Kaufvertrag noch die Rechnung von F.________ (Onlineportal) den Beschuldigten zu entlasten. Wie bereits betreffend die in der polizeilichen Befragung vom 2. August 2016 angedrohte Hausdurchsuchung, versuchte der Beschuldigte auch in Bezug auf die Edition der Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin E.________ (AG) die Strafverfolgungsbehörden von der Ermittlungstätigkeit abzuhalten. Dies offenbar um zu verhindern, dass ihn belastende Beweise zum Vorschein kommen würden.