16 Monat Juni 2016 eingereicht hätte, hätte er das Motorrad bereits zu diesem Zeitpunkt ausgeschrieben gehabt, zumal die Messung ja bereits am 23. Juni 2016 erfolgte. Ausserdem wäre, selbst wenn dem Beschuldigten der Nachweis gelungen wäre, dass er das Motorrad bereits im Monat Juni 2016 zum Verkauf ausgeschrieben hatte, noch nicht nachgewiesen, dass sich auf das Inserat hin Kaufinteressenten beim Beschuldigten gemeldet und mit diesem eine Probefahrt verabredet hätten. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vermögen somit weder der Kaufvertrag noch die Rechnung von F.__