ten. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe sein Motorrad im Frühling und Sommer 2016 verkaufen wollen und Ende August 2016 auch tatsächlich verkauft, ist aufgrund der durch die Verteidigung im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen – Kaufvertrag, datierend vom 22. August 2016 (pag. 99 f.) und Rechnung von F.________ (Onlineportal), datierend vom 30. August 2016 (pag. 98) – zwar tatsächlich weitgehend objektiviert.