7 Z. 86 ff.) und krebste in der erstinstanzlichen Verhandlung noch weiter zurück, indem er zu Protokoll gab, er könne nicht bestätigen, dass Kollegen gefahren seien, es sei schon wahrscheinlicher, dass die Leute gefahren seien, welche eine Probefahrt gemacht hätten (pag. 107 Z. 24 ff.). Es ist auch nicht einzusehen, warum der Beschuldigte am 2. August 2016 der Polizei nicht hätte mitteilen sollen, allenfalls sei zum fraglichen Zeitpunkt ein Kollege mit dem Motorrad gefahren, wenn dies so gewesen wäre.