8 Z. 126 ff.). Der diesbezügliche Erklärungsversuch, wonach er seine Motorradausrüstung in der Garage aufbewahrt habe, diese mit einem Schloss abgeschlossen sei, es dazu eine Schlüsselbox mit Code gebe und diverse Personen – Nachbarn, Kollegen, die Kinder, die Nanny usw. – den Code dazu kennen würden, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch in der delegierten Einvernahme vom 5. Mai 2017 konnte der Beschuldigte auf entsprechende Frage angeblich nicht mit Bestimmtheit sagen, ob ausser den Kaufinteressenten auch andere Personen mit seinem Motorrad gefahren seien (pag.