Im Umkehrschluss deutet somit auch die Tatsache, dass der Beschuldigte stets nur vage und oberflächliche Angaben zu angeblichen Kaufinteressen und Probefahrten machte und diese zu keinem Zeitpunkt mittels Angabe von Personalien und konkreten Terminvereinbarungen belegte, darauf hin, dass der Beschuldigte selber sein Motorrad am 23. Juni 2016 um 08.49 Uhr lenkte. In diesem Zusammenhang sind auch die zumindest ebenso unglaubhaften Angaben des Beschuldigten zu erwähnen, wonach er nicht sagen könne, ob auch noch andere Personen [Anm.: gemeint sind andere Personen als die angeblichen Kaufinteressenten] seine Motorradausrüstung benutzt hätten bzw. damit gefahren seien (vgl. pag. 8