15 men, Telefonnummern und/oder E-Mailadressen der Kaufinteressenten sowie die mit diesen vereinbarten Termine für Probefahrten – wenn es denn solche gegeben hat – zu finden (gewesen) wären. Es kann und muss deshalb angenommen werden, dass der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden gegenüber ihn entlastende Angaben zu anderen Lenkern gemacht und auch belegt hätte, hätte es denn solche tatsächlich gegeben.