Nach Auffassung der Kammer ist es im Zeitalter der digitalen Kommunikation schlicht nicht plausibel, wenn man neun Monate nach dem Verleihen eines Motorrads an Kaufinteressenten zwecks Probefahrt keinerlei Hinweise auf die Kaufinteressenten und die vereinbarten Termine mehr auf seinen Kommunikationsgeräten/-mitteln haben will. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten bzw. in den Anruflisten und den Textnachrichten oder auch auf dem E-Mail-Konto des Beschuldigten, Na-