7 Z. 65 f., Z. 73 f.: «[…] Aus diesem Grund haben, zischen [recte: zwischen] Frühling 2016 und Sommer 2016, mehrere Personen eine Probefahrt mit diesem Motorrad gemacht. Ich habe keine Liste erstellt, welche Personen dies waren. […] Ich kenne keine Person, die eine Probefahrt gemacht hat, mit Namen.»). Nach Auffassung der Kammer ist es im Zeitalter der digitalen Kommunikation schlicht nicht plausibel, wenn man neun Monate nach dem Verleihen eines Motorrads an Kaufinteressenten zwecks Probefahrt keinerlei Hinweise auf die Kaufinteressenten und die vereinbarten Termine mehr auf seinen Kommunikationsgeräten/-mitteln haben will.