Weiter kann die Tatsache, dass anlässlich der erst rund neun Monate nach der Lenkerermittlung durchgeführten Hausdurchsuchung vom 5. Mai 2017 (vgl. pag. 27 f.) der auf den Radarbildern ersichtliche Motorradhelm und die abgebildeten Schuhe nicht (mehr) sichergestellt werden konnten, den Beschuldigten nicht entlasten. Denn selbst wenn der Helm und die Schuhe einmal ihm gehört haben sollten, so wäre es nicht erstaunlich, wenn der Beschuldigte rund acht Monate nach dem Verkauf des Motorrads am 22. bzw. 25. August 2016 bzw. sogar rund 10 Monate nach der Messung am 23. Juni 2016 nicht mehr im Besitz der gesamten, an diesem Tag getragenen Ausrüstung gewesen wäre.