Überdies hätte sich der Beschuldigte mit Sicherheit an die genaue Anzahl der Ausleiher erinnern können, hätte er seine Jacke tatsächlich in fremde Hände gegeben. Damit vermag seine Begründung, er habe das Motorrad und die Jacke für Probefahrten ausgeliehen, die Vermutung, dass es der Beschuldigte selber war, der sein Motorrad am 23. Juni 2016 lenkte und dabei seine Motorradjacke trug, nicht zu entkräften. Weiter kann die Tatsache, dass anlässlich der erst rund neun Monate nach der Lenkerermittlung durchgeführten Hausdurchsuchung vom 5. Mai 2017 (vgl. pag.