Es waren glaublich zwei Personen, sicher bin ich mir aber nicht mehr.»). Hinzu kommt, dass ein Motorradfahrer seine Jacke aus hygienischen Gründen nicht gleich an mehrere beliebige, ihm zudem nicht persönlich bekannte Kaufinteressenten ausleihen wollen wird. Dies umso mehr, als der Beschuldigte ja gemäss seinen Angaben seinen Motorradhelm aus hygienischen Gründen nicht ausleihen will (vgl. pag. 108 Z. 10). Überdies hätte sich der Beschuldigte mit Sicherheit an die genaue Anzahl der Ausleiher erinnern können, hätte er seine Jacke tatsächlich in fremde Hände gegeben.