Zunächst ist nach Auffassung der Kammer nicht plausibel, dass ein potentieller Kaufinteressent für die Probefahrt zwar den eigenen Helm, nicht aber die eigene Motorradjacke mitgenommen haben soll – und schon gar nicht, dass gleich mehrere Interessenten dies so gemacht haben sollen, wie es der Beschuldigte ja geltend macht (gemäss den Aussagen des Beschuldigten will dieser seine Motorradjacke sogar an «ca. zwei» fremde Personen ausgeliehen haben, vgl. pag. 7 Z 67 ff.: «Es waren noch ca. zwei Personen dabei, die keine richtigen Kleider dabei hatten. Diesen habe ich meine Jacke ausgeliehen. Es waren glaublich zwei Personen, sicher bin ich mir aber nicht mehr.»).