Die durch den Beschuldigten diesbezüglich vorgebrachte Erklärung, wonach er die Jacke einigen Kaufinteressenten für die Dauer der Probefahrt ausgeliehen habe, vermag nicht zu überzeugen: Zunächst ist nach Auffassung der Kammer nicht plausibel, dass ein potentieller Kaufinteressent für die Probefahrt zwar den eigenen Helm, nicht aber die eigene Motorradjacke mitgenommen haben soll – und schon gar nicht, dass gleich mehrere Interessenten dies so gemacht haben sollen, wie es der Beschuldigte ja geltend macht (gemäss den Aussagen des Beschuldigten will dieser seine Motorradjacke sogar an «ca. zwei» fremde Personen ausgeliehen haben, vgl. pag.