74 f., pag. 107 Z. 17 ff. und Z. 21 f.). Bei der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung konnte die entsprechende Motorradjacke des Beschuldigten, welche der auf den Radarbildern (pag. 22) abgebildeten Jacke entspricht, sichergestellt werden (pag. 28). Wie die Berufungsführerin zu Recht vorbringt, handelt es sich bei der sichergestellten Motorradjacke um ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten (vgl. dazu pag. 175), erkannte sie der Beschuldigte doch unbestrittenermassen als die eigene (vgl. pag. 8 Z. 151: «Ich erkenne die Jacke, diese gehört