dem Besuch des Beschuldigten auf dem Polizeiposten abgeschlossen), es sei denn, der Beschuldigte habe genau gewusst, dass er selber gefahren ist. Rund neun Monate nach der ersten polizeilichen Befragung vom 2. August 2016, machte der Beschuldigte in der delegierten Einvernahme vom 5. Mai 2017 dann geltend, er habe das Motorrad zwischen Frühling und Sommer 2016 mehreren Personen für Probefahrten zur Verfügung gestellt und dabei zumindest einigen Kaufinteressen auch seine Motorradjacke ausgeliehen (pag. 7 Z. 67 f., pag. 8 Z. 151 f.; bestätigt mit Schreiben vom 9. November 2017 sowie in der Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2018, pag. 74 f., pag.