1 f., Eingang des Anzeigerapports bei der Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2017). Eine Hausdurchsuchung zwecks Sicherstellung der auf den Radarbildern erkennbaren Ausrüstung (Motorradjacke, Helm, Handschuhe und Schuhe) und auch eine Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten, um evtl. vorhandene Aufzeichnungen betreffend allfällige Kaufinteressenten (Anruflisten, SMS, E-Mails etc.) sicherstellen zu können, wären angezeigt gewesen. Inwiefern der Beschuldigte aktiv «weiterführende sachdienliche Ermittlungen» abgewendet habe, wie dies die Berufungsführerin vorbringt (vgl. pag. 174), ist für die Kammer ebenfalls nicht ersichtlich.