Vielmehr hätte sich aufgrund der zitierten Angaben des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten bereits zu diesem Zeitpunkt geradezu aufgedrängt. Der Kammer stellt sich auch die Frage, weshalb die Polizei nach der Ermittlung des Halters im August 2016 überhaupt keine weiteren Ermittlungshandlungen vornahm und erst im Februar 2017 – mithin rund 8 Monate nach der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung – Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattete (vgl. pag. 1 f., Eingang des Anzeigerapports bei der Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2017).