13 «aufgrund der Androhung einer Hausdurchsuchung» unterzeichnete (vgl. pag. 3.1). Es stellt sich die Frage, weshalb der Beschuldigte eine Hausdurchsuchung denn hätte verhindern sollen, wenn er sich ja angeblich nichts hatte zu Schulden kommen lassen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten denn auch gestützt auf diese Angaben des Beschuldigten vom 2. August 2016 nicht davon ausgehen dürfen, dieser anerkenne seine Täterschaft in Bezug auf die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. die gegenteiligen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag.