Gerade letzteres widerspricht aber den Angaben des Beschuldigten auf dem Lenkerermittlungsformular, wonach er nicht mehr wisse wer gefahren sei und dies auch nicht ausfindig machen könne, da dies – wie bereits erwähnt – gerade impliziert, dass ausser dem Beschuldigten auch noch andere Personen mit dem Motorrad des Beschuldigten gefahren seien. Die Annahme, dass dem Beschuldigten zwar bewusst gewesen sein könnte, dass auch jemand anderes das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt hätte gelenkt haben können, ihm aber gleichzeitig nicht in den Sinn gekommen wäre, dass er das Motorrad in dieser Zeit zwecks Probefahrten ausgelie-