Als der Beschuldigte sodann in der Einvernahme vom 5. Mai 2017 gefragt wurde, weshalb er nicht bereits am 2. August 2016 angegeben habe, sein Motorrad für Probefahrten ausgeliehen zu haben (Anm.: dies brachte der Beschuldigte erstmals in der Einvernahme vom 5. Mai 2017 vor, vgl. dazu die Ausführungen hiernach), antwortete der Beschuldigte mit der Ausflucht, er sei wütend auf den befragenden Polizisten gewesen und habe nicht mehr daran gedacht (vgl. pag. 8 Z. 156 ff.).