Die spätere Behauptung des Beschuldigten, er sei anlässlich des Termins vom 2. August 2016 von den Polizisten nicht gebeten worden, nähere Angaben dazu zu machen, wer das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt haben könnte (pag. 203), ist als Schutzbehauptung zu taxieren, da die auf dem Formular vermerkte Aussage des Beschuldigten impliziert, dass die entsprechende Frage gestellt worden sein muss (pag. 3.1: «[…] und kann auch nicht ausfindig machen wer es war.[…]»). Als der Beschuldigte sodann in der Einvernahme vom 5. Mai 2017 gefragt wurde, weshalb er nicht bereits am 2. August 2016 angegeben habe, sein Motorrad für Probefahrten ausgeliehen zu haben (Anm.: