Der Beschuldigte wäre somit auch bereits in der Befragung vom 2. August 2016 verpflichtet gewesen, gegenüber der Polizei allfällige ihn entlastende Hinweise, welche zur Identifizierung der Täterschaft hätten führen können, zu machen. Die spätere Behauptung des Beschuldigten, er sei anlässlich des Termins vom 2. August 2016 von den Polizisten nicht gebeten worden, nähere Angaben dazu zu machen, wer das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt haben könnte (pag. 203), ist als Schutzbehauptung zu taxieren, da die auf dem Formular vermerkte Aussage des Beschuldigten impliziert, dass die entsprechende Frage gestellt worden sein muss (pag.