202 f.), zumal der Beschuldigte von der Polizei am 2. August 2016 in seiner Eigenschaft als beschuldigte Person belehrt und persönlich befragt wurde (vgl. pag. 3.1.). Der Beschuldigte wäre somit auch bereits in der Befragung vom 2. August 2016 verpflichtet gewesen, gegenüber der Polizei allfällige ihn entlastende Hinweise, welche zur Identifizierung der Täterschaft hätten führen können, zu machen.