Allerdings kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschuldigte es zu diesem ersten Befragungszeitpunkt unterliess, Angaben dazu zu machen, wer an seiner Stelle gefahren sein könnte. Stattdessen behauptete er bereits zu diesem frühen Zeitpunkt – ohne dies näher zu begründen und auch ohne diesbezüglich vorgängige Abklärungen gemacht zu haben – nicht mehr ausfindig machen zu können, wer gefahren sei.