174) zwar nicht als eigentliche Anerkennung der Täterschaft gewertet werden dürfen, zumal der Beschuldigte auf dem Formular explizit vermerkte, er unterzeichne das Formular nur, weil ihm eine Hausdurchsuchung angedroht werde. Ausserdem stellt die Aussage, nicht sagen zu können bzw. nicht zu wissen, ob man gefahren sei – ebenso wie die Aussage, sicher ausschliessen zu können, selber gefahren zu sein – grundsätzlich ein Bestreiten dar. Allerdings kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschuldigte es zu diesem ersten Befragungszeitpunkt unterliess, Angaben dazu zu machen, wer an seiner Stelle gefahren sein könnte.