12 ausfindig machen wer es war. Aufgrund der Androhung einer Hausdurchsuchung unterschreibe ich dieses Formular.» Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Angaben des Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 174) zwar nicht als eigentliche Anerkennung der Täterschaft gewertet werden dürfen, zumal der Beschuldigte auf dem Formular explizit vermerkte, er unterzeichne das Formular nur, weil ihm eine Hausdurchsuchung angedroht werde.