174), verweigerte der Beschuldigte seine Aussage vorliegend nicht gänzlich. Seine Aussagen sind entsprechend in den Zusammenhang des Anklagesachverhalts und des Verfahrensablaufs zu stellen. Das Gericht hat dabei alle Tatsachen zu prüfen, wobei das (teilweise) Schweigen des Beschuldigten nur eine dieser Tatsachen darstellt (so auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 5.1). Der Beschuldigte unterzeichnete zwar am 2. August 2016 das Lenkerermittlungsformular (pag. 3.1), relativierte seine Unterschrift jedoch mit folgendem handschriftlichen Vermerk: