9.3.4.2. Zur Frage, ob der Beschuldigte gefahren ist Vor dem Hintergrund der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vorliegend sodann zu prüfen, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lassen, bzw. ob die Tatumstände erklärungsbedürftig sind. Trifft dies zu, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschuldigte diese Erklärung lieferte oder ob sie erfolglos von ihm verlangt wurde. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung zutreffend ausführt (vgl. pag. 174), verweigerte der Beschuldigte seine Aussage vorliegend nicht gänzlich.