113 und pag. 186) ist jedoch ersichtlich, dass sich die vom Beschuldigten als massgeblich erachtete Messstrecke (vom Beschuldigten eingezeichnet auf pag. 113) weitestgehend vor der ausgezogenen Linie und damit vor dem Strassenabschnitt, auf welchem der Radar effektiv auslöste, befindet. Die Kammer hält somit zusammenfassend fest, dass die Messung vom 23. Juni 2016 weisungskonform durchgeführt wurde.