113 ff.), geht hervor, dass nach Auffassung des Beschuldigten der Beginn der Visierlinie von 25 m auf dem Schnittpunkt der Strahlachse mit dem Kurveninnenrand (Strassenrand) zu legen und die Distanz von 25 m bzw. 12.5 m erst von diesem Punkt aus zu messen wäre (vgl. insbes. pag. 113). Dies widerspricht jedoch den Weisungen des ASTRA, wonach der Beginn der Messstrecke parallel zum Messgerät am Strassenrand zu markieren ist (vgl. insbesondere auch die Skizze auf S. 3 der Weisungen, pag. 32; Schnittpunkt Linie R mit Kurveninnenrand), wie dies die Kantonspolizei Bern im vorliegenden Fall getan hat (vgl. pag.