Aus der Kombination der Ausführungen in der Stellungnahme vom 5. Juli 2018 (pag. 205) mit der durch den Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten, selbst erstellten Fotodokumentation (vgl. pag. 113 ff.), geht hervor, dass nach Auffassung des Beschuldigten der Beginn der Visierlinie von 25 m auf dem Schnittpunkt der Strahlachse mit dem Kurveninnenrand (Strassenrand) zu legen und die Distanz von 25 m bzw. 12.5 m erst von diesem Punkt aus zu messen wäre (vgl. insbes.