11 Die seitens des Beschuldigten mit Stellungnahme vom 5. Juli 2018 dagegen vorgebrachte Behauptung, wonach sich der Beginn der Messstrecke um 9.91 m in Richtung Büetigen verschiebe und man sich somit wieder im Messbereich befinde, welchen der Beschuldigte getätigt habe, es sich mithin um eine Kurve handle (pag. 205), geht fehl. Aus der Kombination der Ausführungen in der Stellungnahme vom 5. Juli 2018 (pag.