und pag. 204 f.) anbelangt, so hält die Kammer zunächst Folgendes fest: Gemäss den Weisungen des Bundesamts für Strassen (ASTRA) über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (pag. 30 ff.), dürfen fest eingerichtete Radargeräte für Geschwindigkeitsmessungen in Kurven nicht verwendet werden (pag. 36). Als Kurve gilt gemäss Ziff. 6.3. der Weisungen (Messungen mit Radargeräten mit spezifischem Messwinkel > 0 Grad in Kurven) ein Strassenstück mit einem Krümmungsradius von weniger als 260 m.