Pra 90 (2001) Nr. 110). Als «Beweiswürdigungsregel» ergebe sich der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären dürfe, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestünden, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5). Im Einzelnen sei es damit unzulässig, einfach von einem Schweigen auf die Schuld des Beschuldigten zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3). Gleichzeitig schliesse