9.3.3 Bundesgerichtliche Rechtsprechung Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern die Verweigerung der Aussage einem Halter zum Nachteil gereichen kann, wenn sein Fahrzeug in eine Geschwindigkeitsüberschreitung involviert ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001, 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009, 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010, 6B_515/2014 vom 26. August 2014). Dabei führte es zunächst aus, gemäss der Unschuldsvermutung als «Beweislastregel» (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] sowie Art.