Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 134 f., S. 7 f. Urteilsbegründung). 9.3.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat auch die Erhebung sowie den Inhalt der vorliegend zu würdigenden Beweismittel (Radaraufnahmen [pag. 21 f.], Lenkerermittlungs-Formular [pag. 3 und pag. 3.1], Einvernahmen des Beschuldigten vom 5. Mai 2017 [pag. 5 ff.] sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2018 [pag. 107 ff.], Protokoll der Hausdurchsuchung vom 5. Mai 2017 [pag. 27 ff.], Arbeitszeitrapport des ehemaligen Arbeitgebers des Beschuldigten [pag.