9 erstinstanzlichen Freispruchs offen gelassen werden. Der Beschuldigte bestreite für alle Fälle die Behauptungen der Berufungsführerin zu diesem Punkt und bleibe dabei, dass die Geschwindigkeitskontrolle sehr wohl in einer Kurve stattgefunden habe, die Kontrolle somit den ASTRA-Weisungen zuwiderlaufe und unbrauchbar sei (pag. 204 f.). 9.3 Beurteilung durch die Kammer 9.3.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag.