Dies sei an einer Stelle in der Nähe des Wohnorts des Beschuldigten passiert, von welcher dieser gewusst habe, dass dort Radarkontrollen häufig seien (pag. 204). Schliesslich führt der Beschuldigte zusammengefasst aus, die Frage, ob der Radar weisungsgemäss aufgestellt worden sei, könne in Anbetracht des zu bestätigenden